Alle wichtigen Steueränderungen in Ungarn

31. März 2016 | Reading Time: 4 Min

1.  Einkommensteuer

Für 2016 vermindert sich der Einkommensteuersatz von 16% auf 15% (Flat Rate) im Zusammenklang mit dem Streben der ungarischen Regierung nach Neuregulierung des Steuersystems.

2.  Umsatzsteuer

2.1. Methode der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechtes

Im Sinne der bis 31.12.2015 gültigen Regelung hat das Steuersubjekt die Möglichkeit, das Steuerabzugsrecht vom Entstehen innerhalb der im Gesetz über die Ordnung der Steuerzahlung bestimmten Verjährungsfrist (5 Jahre) in irgendwelcher Steuerbestimmungsperiode geltend zu machen. Die neue Bestimmung gibt eine wesentlich kürzere Zeitbeschränkung für die freie Auswahl des Zeitpunktes der Ausübung des Steuerabzugsrechtes bezüglich Rechnungen ab 01.01.2016 an. Im Sinne der Hauptregel kann das Steuerabzugsrecht im Jahr des Entstehens und im darauffolgenden Kalenderjahr frei geltend gemacht werden. Unabhängig vom obigen kann das nicht verjährte Steuerabzugsrecht nach der obigen 2 Jahre Periode im Rahmen der Selbstrevision durch Modifizierung der Steuererklärung der Umsatzsteuerabrechnungsperiode des originalen Entstehens des Vorsteuerabzugsrechtes geltend gemacht werden.

2.2. Transaktionen mit periodischer Abrechnung

Laut den ab dem 01.01.2016 gültigen Regeln des Umsatzsteuergesetzes, wenn die Partner periodische Abrechnung oder Bezahlung vereinbart haben, oder wenn der Gegenwert für einen bestimmten Zeitraum festgestellt wird, dann gilt als Erfüllungsdatum (Zeitpunkt des Entstehens der Steuerzahlungspflicht) der letzte Tag der durch Verrechnung oder Bezahlung betroffenen Periode.

Zwei wichtige Ausnahmen sind erwähnt:

a)    Als Erfüllungsdatum gilt das Datum der Rechnungsstellung, wenn die Zahlungsfrist UND das Datum der Rechnungsstellung vor den letzten Tag der Verrechnungsperiode fallen

b)    Als Erfüllungsdatum gilt die Zahlungsfrist, aber spätestens der 60. Tag nach dem letzten Tag der Periode, wenn die Zahlungsfrist auf einem Zeitpunkt nach dem letzten Tag der Periode fällt.

Aufgrund der neuen Regelungen erfolgt die Erfüllung in folgenden zwei Fällen früher, als aufgrund der alten Regelungen:

<  Bei Rechnungsstellung im Voraus, wenn auch die Zahlungsfrist dem Ende der Verrechnungsperiode vorangeht, dann erfolgt die Erfüllung schon bei der Rechnungsstellung (die Rechnungsstellung im Voraus ist typisch bei der Immobilienvermietung),

<  Wenn die Zahlungsfrist mehr als 60 Tage nach der Verrechnungsperiode ist, dann erfolgt die Erfüllung am 60. Tag (es ist bei den Transaktionen mit zu langer Zahlungsfrist aktuell).

In den anderen Fällen wird das Erfüllungsdatum auf demselben Monat, Quartal fallen, wie bei der früheren Regelung.

Die neuen Erfüllungsregelungen sind jedoch nur in den Fällen anzuwenden, wenn der erste Tag der betroffenen Periode, die Zahlungsfrist und der Tag der Rechnungsstellung nach dem 31. Dezember fallen.

3. Ordnung der Steuerzahlung

3.1. Klassifizierungen der Steuersubjekte

Im Sinne der neuen Regelungen werden alle Gesellschaften von der Steuerbehörde vierteljährlich klassifiziert, die Steuersubjekte werden über das Ergebnis auf elektronischem Weg benachrichtigt.

3.2 Zuverlässige Steuersubjekte

Als zuverlässige Steuersubjekte werden klassifiziert, die grundsätzlich gesetzestreu sind, also die ihre Steuerverpflichtungen nachkommen. Es ist begründet, ihnen Begünstigungen zu gewähren, einerseits kann die Klassifizierung als gutes Steuersubjekt für attraktiv gemacht werden, andererseits können diese Steuersubjekte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gefördert werden.

Als zuverlässiges Steuersubjekt wird das im Handelsregister eingetragene oder umsatzsteuerregistrierte Steuersubjekt klassifiziert, das mindestens folgenden mitbestehenden Bedingungen entspricht:

a)    das Steuersubjekt ist mindestens seit 3 Jahren tätig, oder wird mindestens seit 3 Jahren als umsatzsteuerregistriertes Steuersubjekt klassifiziert;

b)    im Berichtsjahr und in den vorangehenden 5 Jahren übersteigt die von der Steuerbehörde bestimmte Gesamtsteuerdifferenz 3% der für das Berichtsjahr bestimmten Steuerleistung des Steuersubjektes nicht;

c)    im Berichtsjahr und in den vorangehenden 5 Jahren wurde kein Vollstreckungsverfahren von der Steuerbehörde gegen ihn eingeleitet, nicht inbegriffen die Überleitung und die Ausübung des Einbehaltungsrechtes;

d)    im Berichtsjahr und in den vorangehenden 5 Jahren hat das Steuersubjekt unter keinem Konkurs-, Liquidations-, bzw. Zwangslöschungsverfahren gestanden;

e)    das Steuersubjekt verfügt über keine Steuerschulden über 500 Tausend Forint;

f)     im Berichtsjahr und in den vorangehenden 5 Jahren hat das Steuersubjekt unter der Wirkung der Aussetzung der Steuernummer nicht gestanden;

g)    im Berichtsjahr und in den vorangehenden 5 Jahren hat das Steuersubjekt unter der Wirkung der Löschung der Steuernummer nicht gestanden;

h)    die Höhe der zu seinem Lasten von der Steuerbehörde veranlagten, in den zwei vorangehenden Jahren vor dem Berichtsjahr fällig gewordenen Versäumnisstrafe hat 1% der Steuerleistung des Steuersubjektes für das Berichtsjahr nicht überstiegen;

i)     im Berichtsjahr und in den vorangehenden 5 Jahren steht das Steuersubjekt unter keiner höheren steuerbehördlichen Aufsicht gestanden; weiters

j)     es wurde nicht als risikovolles Steuersubjekt klassifiziert.

Bei den zuverlässigen Steuersubjekten ist die maximalisierte Prüfungsfrist von 180 Tagen vorteilhaft, jedoch wenn das Steuersubjekt die Steuerbehörde an der Prüfung durch sein Verhalten verhindert – es ist nicht erreichbar, stellt seine Unterlagen nicht zur Verfügung –, dann kann die Steuerprüfung nach 180 Tagen selbstverständlich fortgesetzt werden.

Bei den zuverlässigen Steuersubjekten gilt eine begünstigte Regel bezüglich der Versäumnisstrafe: Bei der Versäumung der Anmeldungs-, Erklärungs-, Datenlieferungspflicht wird das Steuersubjekt zum ersten Mal von der Steuerbehörde nur darauf aufmerksam gemacht, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Ausgenommen sind die Anmeldung der Beschäftigten, sowie die Anmeldung ins elektronische Kontrollsystem des Warentransports im Straßenverkehr (im Weiteren: EKÁER).

Wenn eine Versäumnisstrafe doch veranlagt wird, so wenn das Steuersubjekt im Zeitpunkt der Veranlagung oder Festlegung (Aufnahme ins Protokoll) der Strafe als zuverlässiges Steuersubjekt klassifiziert ist, können nur 50% der aufgrund der allgemeinen Regeln zu veranlagenden Strafe festgestellt werden.

Dieses Newsletter beinhaltet auf keinem Fall alle eintretenden Änderungen und kann keine individuelle Prüfung und Beratung der einzelnen Transaktionen ersetzen.

 

tpa_ungarn_newsletter_2016.pdf