Körperschaftsteuer – Änderungen in Ungarn 2015

17. Dezember 2014 | Reading Time: 2 Min

Die Steuersubjekte haben in 2015 wieder zahlreiche Änderungen bei ihren geschäftlichen Kalkulationen zu berücksichtigen. In dieser News stellen wir die unseres Erachtens in der täglichen Praxis wichtigsten steuerlichen Änderungen in der Körperschaftsteuer in Ungarn dar.

Begriff des verbundenen Unternehmers

Ab 2015 gelten als verbundene Unternehmen das Steuersubjekt und eine andere Person, wenn zwischen ihnen hinsichtlich der Übereinstimmung der Geschäftsführung entscheidende Einflussausübung bezüglich der Geschäfts- und Finanzpolitik besteht.

Ertragsminimum / Gewinnminimum

Insofern das Ergebnis des Steuersubjektes vor Steuern oder seine kalkulierte Steuerbemessungsgrundlage das Ertrags-(Gewinn-)min imum nicht erreicht, und er nach seiner Wahl keine Erklärung bei der Steuerbehörde über den Grund des Verlustes abgibt, dann ist er verpflichtet, die Körperschaftsteuer nach dem Ertrags-(Gewinn-)minimum zu bezahlen.

Bei der Bestimmung des Ertrags-(Gewinn-)minimums kann der Gesamterlös ab 2015 im Gegensatz zu der früheren Regelung um den Wert der vermittelt en Leistungen und den Wert der verkauften Waren nicht vermindert werden.

Verlustvortrag

Der Verlust, der ab 2015 entsteht, kann höchstens in den 5 folgenden Steuerjahren verwendet werden.

Der Verlust, der bis zum letzten Tag 2014 entstanden ist und noch nicht verwendet wurde, kann gemäß der im Jahr des Entstehens gültigen Regeln, jedoch spätestens bis 2025 verwendet werden.

Bei einer Umgründung, bzw. einem Gesellschafterw echsel gilt u.a. als eine Bedingung der Verwendung des in der Vorperiode entstandenen Verlustvortrags in der Periode nach der Umgründung, bzw. dem Gesellschafterwechsel in bestimmten Fällen, dass der St euersubjekt ihre Tätigkeit fortsetzt, welche er in der Periode vor der Umgründung, bzw. dem Gesellschafterwechsel ausgeübt hat. Ab 2015 gibt es eine weitere Verschärfung: nach der Umgründung, bzw. dem Gesellschafterwechsel kann der frühere Verlust nur proportional verwendet werden, und zwar im Ver hältnis des Erlöses der fortgesetzten Tätigkeit zum dreijährigen Durchschnitt des Erlöses derselben Tätigkeit vor der Umgründung bzw. dem Gesellschaftswechsel.

tpa_horwath_ungarn_newsletter_steueraenderungen_ungarn_2015.pdf