Umsatzsteuer: Änderungen im ungarischen Steuerrecht ab 2014

12. Dezember 2013 | Reading Time: 2 Min

Ab dem 01.01.2014 müssen die ungarischen Steuerpflichtigen wieder zahlreiche Neuerungen in ihr Geschäft einkalkulieren.

In dem vorliegenden Newsletter berichten wir über die das ungarische Steuerrecht betreffenden, in der täglichen Praxis von uns als wichtigsten erachteten Änderungen.

Umsatzsteuer: Transaktionen mit periodischer Abrechnung

Aufgrund der jetzigen Vorschrift, wenn die Partner über den geleisteten Produktverkauf, die Dienstleistung aufgrund ihrer Vereinbarung miteinander je nach Perioden verrechnen (diese Regel ist z.B. bei Immobilienvermietung zu verwenden), dann entsteht die Umsatzsteuerzahlungspflicht am Tag der Fälligkeit des für die Periode zu zahlenden Gegenwertes. Im Sinne der neuen Regelung entsteht die Steuerzahlungspflicht am letzten Tag der betroffenen Periode. Die neue Regel ist zuerst für die Leistungen, Produktverkäufe zu verwenden, deren Verrechnungsperiode nach dem 30. Juni 2014 beginnt.

Die jetzige Regelung ist für die Kommunalleistungen, Kommunalproduktverkäufe und für die Telekommunikationsleistungen weiterhin zu verwenden.

Ausfuhrfrist des Produktexports

Gemäß der jetzigen Regelung gilt als Bedingung der Qualifizierung für Export des Produktverkaufs nach einem Staat außerhalb der EU, und damit der Steuerbefreiung des Produktverkaufs, dass das Produkt nach 90 Tagen nach dem Produktverkauf vom Gebiet der EU ausgeführt werden muss.

Durch die Gesetzesänderung erhöht sich die Frist von 90 auf 360 Tagen. Bei einer Ausführung über 90, jedoch innerhalb von 360 Tagen ist als erster Schritt die Steuer zu bezahlen, dann kann sie nachträglich, bei der Durchführung der Ausfuhr geltend gemacht werden.

Erweiterung der Vorsteuerberichtigungspflicht der Sachanlagen auf die Rechte mit Vermögenswert

Es ist bei Immobilien für eine Periode von 240, bei sonstigen beweglichen Sachanlagen von 60 Monaten nach der Ingebrauchnahme zu prüfen, ob die Benutzung der Sachanlage (namentlich bezüglich der zum Steuerabzug berechtigenden oder nicht berechtigenden Verwendung) geändert wird, bei einer Änderung muss die bis zur Ingebrauchnahme abgezogene oder nicht abgezogene Vorsteuer entsprechend berichtigt werden. Aufgrund des Gesetzes unterliegen dieser Regel ab 2014 auch die Rechte mit Vermögenswert, die mehr als ein Jahr lang benutzt werden.

Reverse Charge bei Bau- und Montageleistungen

Zurzeit ist die Reverse Charge bei an Immobilien gebundenen Bau- und Montageleistungen zu verwenden, die baugenehmigungspflichtig sind. Ab 2014, über dem Fall der Baugenehmigung hinaus, wenn die Leistung bezüglich einer Immobilie zur Kenntnisnahme der Baubehörde gebunden ist, dann sind die Regeln der Reverse Charge zu verwenden.

Umsatzsteuer des Verkaufs von PKW

Im Sinne der zwischenjährigen Änderung im Jahre 2013, wenn keine Vorsteuer zur Anschaffung des PKW verrechnet wurde (z.B. Kauf von einer Privatperson, von einem Händler mit Differenzbesteuerung), dann ist der Weiterverkauf steuerfrei. Laut der früheren Regelung war eine Bedingung der Steuerfreiheit des Weiterverkaufs, dass eine nicht abzugsfähige Vorsteuer bei der Anschaffung verrechnet war.

Newsletter