Umsatzsteuer – Änderungen in Ungarn 2015

17. Dezember 2014 | Reading Time: 2 Min

Die Steuersubjekte haben in 2015 wieder zahlreiche Änderungen bei ihren geschäftlichen Kalkulationen zu berücksichtigen. In dieser News stellen wir die unseres Erachtens in der täglichen Praxis wichtigsten steuerlichen Änderungen in der Umsatzsteuer in Ungarn dar.

Transaktionen mit periodischer Abrechnung

Gemäß der jetzigen Regelung entsteht die Steuerzahl ungspflicht bei den Transaktionen mit periodischer Abrechnung (z.B. Mietverträge, periodisch abg erechnete Beratungsleistungen) zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Gegenwertes.

Gemäß den ändernden Regeln, insofern die Partner bei einem Warenlieferung, einer Leistungserbringung eine periodische Abrechnung oder Zahlung vereinbaren, oder den Gegenwert für eine bestimmte Periode festlegen, dann gilt als Zeitpunkt der Leistung und dadurch als Zeitpunkt des Entstehens der Steuerzahlungsverbindlichkeit der letzte Tag obiger Periode.

Wenn jedoch

  • das Datum der Ausstellung der Rechnung für die Periode und der Fälligkeit früher ist, als der letzte Tag der Periode, dann entsteht di e Steuerzahlungspflicht zum Datum der Rechnungsstellung;
  • das Datum der Fälligkeit des Gegenwe rtes der Periode später ist, al s der letzte Tag der Periode, dann entsteht die Steuerzahlungspflicht zur Fällig keit, aber spätestens am 30. Tag nach dem letzten Tag der Periode.

Obige Regeln sind bei Buchführungs-, Steuerberatung s-, Wirtschaftsprüfungsleistungen zuerst für die Abrechnungsperioden zu verwenden, deren erster Ta g und die Fälligkeit des Gegenwertes nach dem 30. Juni 2015 fallen. Bei sonstigen Leistungen, War enlieferungen ist die neue Regel zuerst für die Abrechnungsperioden zu verwenden, deren erster Tag und die Fälligkeit des Gegenwertes nach dem 1. Januar 2016 fallen.

Umsatzsteuer bei Verkauf von Wohnimmobilien

Auch bei der Anmeldung bezüglich der Umsatzsteuerpflicht, die beim Verkauf von Immobilien anfällt, kommt es 2015 in Ungarn zu Änderungen. Wenn das Steuersubjekt früher bezüglich des Verk aufs von Wohn- und sonstigen Immobilien anstatt Steuerfreiheit die Steuerpflicht gewählt hat, kann er seine Wahl innerhalb von 5 Jahren nach der Anmeldung nicht ändern. Als provisorische Regelung ist es gültig, dass es in diesem Fall möglich ist, den Verkauf von Wohnimmobilien für steuer frei zu erklären, die diesbezüg liche Anmeldung ist spätestens bis zum 28. Februar 2015 bei der Steuerbehörde durchzuführen.

Inländische zusammenfassende Meldung

Aufgrund der jetzigen Regeln ist das Steuersubjek t verpflichtet, eine zusammenfassende Meldung über die Lieferanten und über die Lieferantenrechnungen, die in der Erklärungsperiode eine abziehbare Steuer ab 2 Mio. HUF verrechnet haben bz w. enthalten, und über die von ihm ausgestellten Rechnungen mit einer Umsatzsteuer ab 2 Mio. HUF zu erstellen. Der Grenzwert von 2 Mio. HUF vermindert sich ab 2015 auf 1 Mio. HUF. Dementsprechend muss die ersten 8 Ziffern der Steuernummer des Käufers auf der Rechnung ab 2015 dargestellt werden, wenn die umgelegte Umsatzsteuer 1 Mio. HUF erreicht oder übersteigt.

tpa_horwath_ungarn_newsletter_steueraenderungen_ungarn_2015.pdf