Körperschaftsteuer : Änderungen im ungarischen Steuerrecht ab 2014

12. Dezember 2013 | Reading Time: 1 Min

Ab dem 01.01.2014 müssen die ungarischen Steuerpflichtigen wieder zahlreiche Neuerungen in ihr Geschäft einkalkulieren.

In dem vorliegenden Newsletter berichten wir über die das ungarische Steuerrecht betreffenden, in der täglichen Praxis von uns als wichtigsten erachteten Änderungen.

Körperschaftssteuer: Offengelegte Beteiligung

Gemäß der jetzigen Regelung, wenn ein Steuerzahler mindestens 30% Beteiligung an einer anderen Gesellschaft erwirbt, und den Erwerb innerhalb von 60 Tagen bei der Steuerbehörde anmeldet (offengelegte Beteiligung), dann ist der Gewinn (Verlust) aus dem Beteiligungsverkauf nach einem kontinuierlichen Halten für mindestens ein Jahr von der Körperschaftsteuer befreit (steuerrechtlich nicht anerkannte Aufwendung). Ab 2014 besteht obige Möglichkeit schon bei einer 10% Beteiligung, und zur Anmeldung stehen 75 Tage zur Verfügung.

Veräusserung einer Immobiliegesellschaft

Wenn der ausländische Eigentümer (wenn es kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen seinem Ansässigkeitsstaat und Ungarn gibt, oder das Abkommen die Besteuerung für Ungarn ermöglicht) seine Beteiligung an der ungarischen Immobiliegesellschaft verkauft, dann muss 19% Körperschaftsteuer nach dem Gewinn des Beteiligungsverkaufs bezahlt werden. Aufgrund der jetzigen Regeln besteht obige Steuerzahlungspflicht für ungarische Immobiliengesellschaften, bei denen der Marktwert der Immobilie 75% der Gesamtanlagen übersteigt. Aufgrund der Modifizierung ist anstatt des Marktwertes der Immobilie ihr Buchwert zu prüfen.

Steuerliche Anerkennung der Repräsentationskosten

Wenn der Steuerzahler Restaurantleistungen im Rahmen eines Geschäfts-, Amts- oder fachlichen Ereignisses in Anspruch nimmt, und mit Bankkarte bezahlt, dann gelten diese als anerkannte Kosten.

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