Wichtigste Änderungen im ungarischen Steuerverfahren und Umsatzsteuerrecht ab 2013

29. März 2013 | Reading Time: 3 Min

Ab dem 01.01.2013 müssen die ungarischen Steuerpflichtigen wieder zahlreiche Neuerungen in ihr Geschäft einkalkulieren.

In dem vorliegenden Newsletter berichten wir über die das ungarische Steuerverfahren und das Umsatzsteuerrecht betreffenden, in der täglichen Praxis von uns als wichtigsten erachteten Änderungen. Die die sonstigen Steuerarten betreffenden Änderungen werden wir in unserem nächsten Newletter darstellen.

Beschränkung der Auszahlungen in bar

Laut den neuen Regeln kann der Steuerzahler dem gleichen Geschäftspartner aufgrund eines Vertrags über Produktverkauf oder Leistungserbringung in einer monatlichen Höhe von 1.5 Mio. HUF (ca. 5.000 EUR) Auszahlungen in bar leisten. Beide Partner, d.h. sowohl der die Auszahlung leistet, als auch der sie annimmt, sind verpflichtet, eine 20%-ige Versäumnisstrafe nach dem Geldbetrag zu bezahlen, der obige Grenze übersteigt.

Postenweise Berichterstattung über inländische Umsatzsteuer

Bezüglich der Periode ab dem 1. Januar 2013 werden sowohl vom Käufer als auch vom Lieferanten gleichzeitig mit ihrer Steuererklärung auch die Steuernummer des Lieferanten/Käufers enthaltende postenweise Daten über die Rechnungen geliefert, deren Umsatzsteuerinhalt 2 Mio. HUF (ca. 7.000 EUR) übersteigt. Eine postenweise, auch die Steuernummer des Käufers enthaltende Datenlieferungspflicht entsteht auch, wenn eine abziehbare Umsatzsteuer über 2 Mio. HUF (ca. 7.000 EUR) vom Steuerzahler in seiner Steuererklärung aufgrund der vom gleichen Lieferanten ausgestellten Rechnungen erklärt wird.

Verrechnung der Umsatzsteuer nach finanzieller Erfüllung

Die Steuerzahler, die den Kriterien der Rechtsvorschriften für Kleinunternehmen nachkommen und ihr Nettoumsatzerlös 125 Mio. HUF p.a. (ca. 440.000 EUR) nicht übersteigt, können die Verrechnung der Umsatzsteuer nach finanzieller Erfüllung bezüglich der Periode ab dem 1. Januar 2013 wählen. Auf den Rechnungen ist es darzustellen: „Verrechnung nach finanzieller Erfüllung”. In diesem Fall kann der Rechnungsempfänger auch wenn er die Umsatzsteuerverrechnung nach Geldverkehr nicht gewählt hat, nur den Umsatzsteuerinhalt der bezahlten Rechnungen abziehen. Insofern ein Unternehmen die Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2013 nach obiger Methode verrechnen möchte, ist es verpflichtet, diese bei der Steuerbehörde bis zum 31. Dezember 2012 anzumelden.

Umsatzsteuerfreiheit bezüglich der zur innergemeinschaftlichen Lieferung erhaltenen Anzahlung

Ab 2013 entsteht keine Umsatzsteuerzahlungspflicht nach der zur innergemeinschaftlichen Lieferung erhaltenen Anzahlung, dementsprechend ist darüber keine Rechnung auszustellen.

Änderungen bezüglich der Ausstellungsfrist der innergemeinschaftlichen Rechnungen

Unter anderen wurde geregelt, dass die Rechnungen über eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und über eine innergemeinschaftliche sonstige Leistung gemäß Hauptregel (der Erfüllungsort wird durch die Niederlassung des Leistungsempfängers bestimmt) bis spätestens zum 15. des Folgemonates nach der Erfüllung ausgestellt werden müssen.

Änderung des Dateninhaltes der Rechnungen

Auf der Rechnung ist die Steuernummer des inländischen Rechnungsempfängers anzugeben, wenn die in der Rechnung umgelegte Steuer 2 Mio. HUF (ca. 7.000 EUR) übersteigt. Auf der Ebene der EU werden die Hinweise bezüglich der speziellen Besteuerung vereinheitlicht, z.B. „umgekehrte Besteuerung”, „Differenzbesteuerung”.

Neue Datenlieferung bei der Erfüllung der Quittungspflicht mit Kassenmaschine

Ab dem 1. April 2013 wird die regelmäßige Datenlieferung über die Kassenmaschinen eingeleitet. Es wird von einer separaten Rechtsvorschrift genau geregelt.

Umsatzsteuer der zur Inbetriebhaltung von PKW erforderlichen sonstigen Leistungen

Ab dem Januar können 50% der Umsatzsteuer nach den zur Inbetriebhaltung von PKW erforderlichen sonstigen Leistungen abgezogen werden. Die Umsatzsteuer der Lieferungen, die zur Inbetriebhaltung von PKW erforderlich sind, ist weiterhin nicht abzugsfähig.